Die besondere steuerliche Förderung der Riester Rente (staatliche Zulage und ergänzende Steuerersparnis) können insbesondere erhalten:
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem Arbeitnehmer (auch öffentlicher Dienst) und Auszubildende
Beamte, Richter und Soldaten (auch Wehr- und Zivildienstleistende)
Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Erziehungszeit
Pflichtversicherte Selbstständige und pflichtversicherte Landwirte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bezieher des Arbeitslosengeld I und II
Geringfügig Beschäftigte (Minijob) unter bestimmten Vorraussetzungen (auch Studenten)
Anmerkung: auch Personen ausländischer Nationalität gehören zum geförderten Personenkreis.
Die Nationalität ist nicht das entscheidende Kriterium für die Förderung.
Die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht und das Einzahlen in die Sozialversicherung in Deutschland
sind Voraussetzung für die Förderberechtigung.
Nicht direkt geförderte Personen können zumindest die staatliche Zulage erhalten.
Ist der Ehepartner direkt förderberechtigt und hat einen Riestervertrag abgeschlossen,
kann der Partner auch einen Vertrag erhalten, der nur aus Zulagen bedient wird (Huckepackvertrag).
Der indirekt Förderberechtigte muss keine eigenen Beiträge entrichten.
Der Riestervertrag wird ausschließlich aus den Zulagen finanziert.
ACHTUNG
Wenn Sie nicht
zum direkt oder indirekt geförderten Personenkreis
zählen, haben Sie dennoch die Möglichkeit einen ungeförderten
DWS Riestervertrag mit ebenfalls sehr interessanten
Konditionen zu erhalten. In diesem Fall sind bereits
nach 12 Jahren Laufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres
Ihre eingezahlten Beiträge und 50% der Erträge (z.B.
Kursgewinne und Zinsen) steuerfrei. Zusätzlich sind
die eingezahlten Beiträge zum Ablauf des Vertrages
garantiert. Bitte rufen Sie uns hierzu am besten direkt
unter der Beratungshotline 0228 – 65 29 66
an. Wir erläutern Ihnen gerne noch weitere
Vorteile (z. B. keine Abgeltungssteuer, nur niedrige
Ertragsanteilbesteuerung) dieser Variante.
Nicht geförderter Personenkreis:
Ausgenommen sind beispielsweise
Selbstständige (nicht pflichtversichert)
Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(z. B. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten)
Studenten
Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.