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INHALT FAQ TEIL 1

1. Was versteht man unter der "RiesterRente"?
2. Müssen Beamten etwas Besonderes beachten?
3. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich arbeitslos werde?
4. Welche Besonderheiten gelten bei Elternerziehungszeiten?

5. Wie setzt dich die staatliche Förderung zusammen?
6. Wie hoch ist die staatliche Förderung?
7. Wie ermittelt sich die Steuerersparnis?
8. Wird die Steuerersparnis meinem Riestervertrag gutgeschrieben?
9. Woher bekomme ich meine Zulagennummer ?

10. Woher bekomme ich meinen Zulagenantrag ?
11. Wieviel muss ich mindestens einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?
12. Was versteht man unter dem Sockelbetrag?

13. Können Ehepaare einen gemeinsamen Vertrag abschliessen?
14. Wann erhalte ich meine Leistungen aus dem Riestervertrag?
15. Kann ich mir zum Rentenbeginn Guthaben aus meinem Vertrag auszahlen lassen?
16. Darf ich zum Immobilienerwerb Beträge aus meinem Riester-Guthaben entnehmen?
17. Wenn ein förderberechtigter Ehehpartner mit einem nicht-förderberechtigten Partner verheiratet ist, können dann beide die Zulage erhalten?

18. Kann ich mein Altersvorsorgevermögen vererben?
19. Ist das Altervorsorgevermögen aus Ihrem Rister-Vertrag vor dem Zugriff Dritter geschützt (Hartz IV-Sicherheit)?
20. Welche Stellen bieten weitere Infos zum Thema Riester-Rente?

1. Was versteht man unter der "RiesterRente"?

Der Name „RiesterRente" führt zurück auf den ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge und existiert seit 2001. Die Riester-Rente ist ein Altersvorsorgeprodukt mit einer staatlichen Förderung in Form von Zulagen und ggf. einer Steuererstattung.

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2. Müssen Beamte etwas Besonderes beachten?

Ihr Dienstherr benötigt von Ihnen eine Einverständniserklärung für die Weitergabe von Daten (z. B. Kinderanzahl und Höhe der Bezüge) an die Zentrale Zulagenstelle.

Nur wenn Sie Ihrem Dienstherrn diese Einverständniserklärung erteilen, kann Ihr Zulagenanspruch Ihrem Vertrag gutgeschrieben werden. Ein Formular für diese Einverständniserklärung gibt es meist bei der Besoldungsstelle. Zudem müssen Beamte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, eine Zulagennummer beantragen. Dieses Formular erhalten Sie ebenso bei der Besoldungsstelle.       

 

 

HINWEIS

Als Zulagennummer wird in der Regel die Sozialversicherungsnummer verwendet.

 

 

 

 

 

 

Als Angestellte erhalten Sie meistens eine Sozialversicherungsnummer, wenn sie erstmalig eine Angestellten-Tätigkeit ausüben. Als Beamte erhalten Sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit keine Sozialversicherungsnummer. Sollten Sie daher vor Ihrer Beamtentätigkeit noch nicht im Angestelltenverhältnis gearbeitet haben, müssen Sie die oben genannte Zulagennummer bei der Besoldungsstelle beantragen.

Beim Ausfüllen des Ergänzungsbogens für die Kinderzulage gibt es für Beamte folgende Besonderheiten: Als zuständige Familienkasse tragen Sie Ihre Dienststelle und als Kindergeldnummer Ihre Personalnummer ein.

Woraus berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten ?

Für die Berechnung werden herangezogen: das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, Zulagen, Familienzuschüsse, Vergütungen, jährliche Sonderzahlungen und Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld.

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3. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich arbeitslos werde?

Arbeitslosengeld-Empfänger haben in der Regel die uneingeschränkte staatliche Riester-Förderung und können dementsprechend weiter in den Vertrag einzahlen. Sollte dies aber aufgrund der finanziellen Situation nicht mehr möglich sein, so kann der Beitrag natürlich reduziert werden.

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4. Welche Besonderheiten gelten während Kindererziehungszeiten?

Während der Kindererziehungszeit besteht unmittelbare Förderberechtigung, da diese Zeiten auch in der gesetztlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um die ersten 3 Jahre ab der Geburt. Während dieser Zeit muss mindestens der gesetzliche Sockelbetrag (60,- € pro Jahr) in den Vertrag eingezahlt werden. Für den Erhalt der vollen Zulage ist jedoch das Einkommen des Vorjahres relevant, so dass im ersten Jahr der Kindererziehungszeit unter Umständen ein höherer Eigenbeitrag geleistet werden sollte (4 % des Vorjahreseinkommens). Darüber hinaus kann jeder Kindererziehende selbstverständlich auch höhere Beiträge leisten.

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5. Wie setzt sich die staatliche Föderung zusammen?

Die Förderung setzt sich aus 2 Komponenten zusammen. Die Riester-Zulage und die Riester-Steuerersparnis die im Rahmen der Steuererklärung (Sonderausgabenabzug) geltend gemacht wird. Bei den Zulagen unterscheidet man zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Die Grundzulage erhält jeder förderberechtigte Riestersparer, während die Kinderzulage nur für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt wird.

Wem wird die Kinderzulage zugeordnet ?

Die Kinderzulage wird in der Regel dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben. Auf Antrag beider Eltern kann jedoch die Zulage auch dem Vertrag des Vaters gutgeschrieben werden. Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, weil sie nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, gibt es die volle Kinderzulage für den Elternteil, der Empfänger des Kindergeldes ist.

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6. Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Die Grundzulage beträgt jährlich 154,- € und die Kinderzulage jährlich 185,- €. Für ab 2008 neugeborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar jährlich 300,- € . Die Höhe der Riester-Steuerersparnis ergibt sich aus dem Sonderausgabenabzug der Riester-Einzahlungen. Wir berechnen gerne kostenlos Ihre individuelle Förderung. Rufen Sie uns hierzu unter der Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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7. Wie ermittelt sich die Steuerersparnis?

Sie können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2100,- € als Altersvorsorgeaufwendungen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) geltend machen. Bei der Berechnung des Steuervorteils wird jedoch die erhaltene Zulage (Grund- und Kinderzulage) abgezogen. Ist die Steuerersparnis grösser als die Zulage, erhalten Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung eine zusätzliche Steuergutschrift. Ist die Zulage jedoch grösser als die Steuerersparnis, hat der Sonderausgabenabzug keine Auswirkung.

Wir berechnen gerne kostenlos Ihre individuelle Steuerersparnis und Zulage ? Rufen Sie uns hierzu unter der Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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8. Wird die Steuerersparnis meinem Riestervertrag gutgeschrieben?

Die Steuerersparnis wird nicht Ihrem Vertrag gutgeschrieben sondern im Rahmen Ihrer Einkommensteuerfestsetzung ermittelt und ggf. auf Ihr Konto ausgezahlt.

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9. Woher bekomme ich meine Zulagennummer?

Normalerweise ist Ihre Sozialversicherungsnummer automatisch auch Ihre Zulagennummer (Ausnahme: bei Beamten siehe Punkt 2)

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10. Woher bekomme ich meinen Zulagenantrag?

Im Falle der RiesterRente Premium befindet sich der Dauerzulagenantrag bereits im Antragspaket. Sollten sich Daten aus Ihrem Dauerzulagenantrag ändern (z. B. Geburt eines Kindes), dann informieren Sie die DWS bitte darüber.

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11. Wieviel muss ich mindestens einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?

Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 4% des Vorjahreseinkommens (maximal 2.100,- €) abzüglich der staatlichen Zulage. Wer den Mindesteigenbeitrag nur anteilig erbringt, erhält auch nur anteilig die Riester-Zulage.

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12. Was versteht man unter dem Sockelbetrag?

Der Sockelbetrag ist der Mindestbeitrag, der auf Grund gesetzlicher Regelungen von einem direkt Förderberechtigten mindestens selbst eingezahlt werden muss, selbst wenn sich rein rechnerisch ein geringerer Beitrag ergeben würde. Er beträgt 60,- € im Jahr. So muss zum Beispiel eine Person während der Erziehungszeiten und ohne Einkommen (direkt förderberechtigt) mindestens den Sockelbetrag einzahlen.

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13. Können Ehepaare einen gemeinsamen Vertrag abschliessen?

Jeder Ehepartner, der Anspruch auf Zulage hat benötigt einen eigenen Vertrag.

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14. Wann erhalte ich meine Leistungen aus dem Riestervertrag?

Die Auszahlung der Riester-Rente erfolgt frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie erfolgt allerdings spätestens zu Beginn des Jahres, welches auf den Renteneintritt der gesetzlichen Rentenversicherung folgt.

Welche Leistungen werden im Todesfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig ?

Das vorhandene Fondsvermögen kann auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehepartners übertragen werden. Bei steuerlich gemeinschaftlich veranlagten und nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern ist dies förderunschädlich, d.h., die staatliche Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. In allen anderen Fällen wird das durch Eigenleistung entstandene Fondsvermögen nach Abzug der staatlichen Förderung (Zulagen und Steuerersparnis) ausgezahlt.

Welche Leistungen werden im Todesfall zwischen dem vollendeten 60. und 85. Lebensjahr fällig ?

In diesem Fall ist die Übertragung des gesamten Fondsvermögens auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich, der auf den Namen des Ehepartners lautet. Bei getrennt steuerlicher Veranlagung sind sämtliche staatliche Förderungen zurückzuzahlen. Ebenfalls möglich ist die Auszahlung des Fondsvermögens an andere Hinterbliebene nach Abzug der staatlichen Förderung. Ausserdem müssen die angefallenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen von diesen Hinterbliebenen versteuert werden. Stirbt der Riester-Sparer nach Vollendung des 85. Lebensjahres, erhalten alle Hinterbliebenen keine Leistungen mehr.

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15. Kann ich mir zum Rentenbeginn Guthaben aus meinem Vertrag auszahlen lassen?

Sie können sich zum Rentenbeginn 30% des Guthabens förderunschädlich auszahlen lassen.
Diese Auszahlung unterliegt – wie alle Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen – der nachgelagerten Besteuerung.

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16. Darf ich zum Immobilienerwerb Beträge aus meinem Riester-Guthaben nehmen?

Ja, zu dem oben genannten Zweck darf aus dem Guthaben eine Summe zwischen 10.000- und 50.000,- € entnommen werden. Dieser Betrag muss dann jedoch spätestens ab dem zweiten Jahr nach der Entnahme in monatlich gleichbleibenden Raten bis zum 65. Lebensjahr in den Vertrag zinsfrei zurückgezahlt werden. Dadurch bleibt die Entnahme förderunschädlich.
Vorteil des Entnahmemodells ist, dass das in die Altersvorsorge investierte Vermögen mittelfristig für die Beschaffung von Wohneigentum als – eigenes – zinsloses Darlehen zur Verfügung steht.

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17. Wenn ein förderberechtigter Ehepartner mit einem nicht-förderberechtigten Partner verheiratet ist, können dann beide die Zulage erhalten?

Ja, der nicht direkt Förderberechtigte wird durch den Partner indirekt förderberechtigt (siehe hierzu Punkt: „Wer kann die Riesterförderung erhalten ?“). Dadurch wird er mit der Zulage gefördert. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der direkt Förderberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Wichtig ist, dass der indirekt Förderberechtigte ebenfalls einen Vertrag abschliesst. Dieser wird dann nur aus Zulagen bedient (so genannter Anhängsel- oder Huckepackvertrag).

Die Höhe des Mindesteigenbeitrages des direkt Förderberechtigten berechnet sich im oben genannten Fall wie folgt: Vom Mindesteigenbeitrag des direkt Förderberechtigten (4% des Vorjahreseinkommens) werden die Zulagen des direkt Förderberechtigten (Grundzulage und ggf Kinderzulagen) und die Zulagen des indirekt Förderbrechtigten (Grundzulage und ggf Kinderzulagen) abgezogen. Die Steuerersparnis (Sonderausgabenabzug) kann allerdings nur vom direkt Förderberechtigten geltend gemacht werden. Sollte der Höchstbetrag aber noch nicht ausgeschöpft sein, so können auch noch die Beiträge des indirekt Förderberechtigten geltend gemacht werden.

Wir berechnen gerne kostenlos Ihren individuellen Mindesteigenbeitrag sowie die Zulagen. Rufen Sie uns hierzu unter der Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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18. Kann ich mein Altersvorsorgevermögen vererben?

Welche Leistungen erhalten Hinterbliebene aus Riester-Verträgen im Todesfall des Riester-Sparers während der Ansparphase und im Todesfall während der Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr des Riester-Sparers ?

Das vorhandene Vermögen kann förderunschädlich auf einen gemeinsam veranlagten und nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner übertragen werden; allerdings muss dieser auch einen Riester-Vertrag besitzen. Es ist unerheblich, ob dieser Vertrag des überlebenden Ehegatten bereits bestand oder im Zuge der Kapitalübertragung neu abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht.

Wenn im Todesfall keine Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten erfolgt, sondern das Altersvorsorgevermögen vererbt wird, gilt das Gleiche wie bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages: Es handelt sich um eine „schädliche Verwendung“. In diesem Fall bekommen Ihre Erben möglicherweise zwar das von Ihnen eingezahlte Geld sowie die angefallenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen ausgezahlt, allerdings muss zuvor die gesamte in dem Betrag enthaltene staatliche Förderung (Zulage und steuerlicher Vorteil) zurückgezahlt werden. Ausserdem müssen die angefallenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen von den Erben versteuert werden.

Stirbt der Riester-Sparer nach Vollendung des 85. Lebensjahres, erhalten alle Hinterbliebene oder Erben keine Leistungen mehr.

Haben Sie noch Fragen zur Vererbung Ihres Riestervertrages an Hinterbliebene ? Rufen Sie uns einfach für eine kostenlose Beratung unter unserer Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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19. Ist das Altervorsorgevermögen aus meinem Riester-Vertrag vor dem Zugriff Dritter geschützt (Hartz IV-Sicherheit)?

Ist das Altervorsorgevermögen aus Ihrem Rister-Vertrag vor dem Zugriff Dritter geschützt (Hartz IV-Sicherheit) ?

1. Pfändung: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 97 EstG).

2. Insolvenz: Altersvorsorgevermögen, Verträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Insolvenzordnung).

3. Sozialhilfe: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Ebenfalls nicht angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages (§ 82 Abs. 2 Nr. 3  SGB XII).
Der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage beträgt 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage.

4. Arbeitslosengeld II: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

 

 

WICHTIG

Nur steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist geschützt. Die maximal geförderte Anlagesumme (einschliesslich der Zulage) beträgt 2100,- € jährlich. Darüber hinausgehendes Kapital ist nicht besonders geschützt.

Der Schutz betrifft nur die Einzahlungen, das angesparte Kapital und dessen Erträge. Eine spätere Auszahlung aus der geförderten Vorsorge ist nicht besonders geschützt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Haben Sie noch Fragen zum Zugriff Dritter auf Ihren Riestervertrag ?
Rufen Sie uns einfach für eine kostenlose Beratung unter unserer
Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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20. Muss ich eigentlich einen Freistellungsauftrag stellen?

Es ist nicht notwendig einen Freistellungsauftrag zu stellen. Die Besteuerung findet erst nachgelagert mit Hilfe der Einkommensteuererklärung statt.

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21. Wie kann ich veranlassen, dass mein bestehender Altersvorsorgevertrag von einem anderen Anbieter an die DWS übertragen wird?

Zum Anbieterwechsel nutzen Sie bitte den folgenden Link oder rufen Sie uns einfach für eine kostenlose Beratung unter unserer Hotline 0228 - 96 52 143 an.

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22. Woher weiss ich eigentlich wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr waren?

Sie erhalten einmal jährlich von Ihrem Anbieter eine „Meldung zur Sozialversicherung nach DEÜV“, in der die entsprechenden Beträge stehen.

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23. Welche Stellen bieten weitere Informationen zum Thema RiesterRente?

Unter folgenden Quellen können Sie sich zusätzlich informieren:

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
(kostenfreie Service-Nummer: 0800-151515) oder Deutsche Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

 

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© 2008 by Wolfgang Krause, Bonn